3G Regelung ab 04.03.2022
Die Sportausübung in gedeckten Sportanlagen war bislang unter 2G zzgl. Test gem. § 9a möglich und wird mit der Änderung nunmehr unter 3G zulässig sein. Außerhalb der Sportausübung bleibt die Maskenpflicht als Infektionsschutz erhalten.